Gesetze / Allgemeines Kriegsfolgengesetz
AKG§ 14 Ansprüche aus Urteilen und Schiedssprüchen
Stand: 10.06.2019
Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1), soweit durch rechtskräftiges Urteil oder Schiedsspruch der Bund, ein Land oder ein sonstiger öffentlicher Rechtsträger mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger dem Grunde oder der Höhe nach zur Erfüllung verurteilt oder eine Erfüllungsverpflichtung eines solchen Rechtsträgers festgestellt worden ist.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 24.11.1964 – 2 BvL 19/63Anforderungen an die Zusammensetzung eines von einer Standesorganisation getragenen Berufsgerichts (Berufsgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz für Ärzte, Zahnärzte usw.)Zitiert von 2
- AG Neuss, 21.01.2010 – 85 C 4730/09
- BVerfG, 03.11.1965 – 1 BvR 62/61Erlöschen der sog. reichsbezogenen Verbindlichkeiten der Gemeindeverbände auf Grund des Allgemeinen KriegsfolgengesetzesZitiert von 6
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