Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeine Hafenverordnung

AHVO

§ 4 Hafenbehörde, Zuständigkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/4#abs-1 (1) Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde. Die Durchführung dieser Verordnung obliegt der Hafenbehörde. Sie hat ferner die Aufgabe, Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, der Verkehr oder Betrieb im Hafen bedroht werden, sowie mögliche Gewässerverunreinigungen abzuwehren. Sie hat auch die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, die aus dem Zustand der Hafenanlagen herrühren, oder die deren ordnungsgemäßen Zustand beeinträchtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/4#abs-2 (2) Sie kann sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung der Dienstkräfte des Betreibers des Hafens oder der Umschlaganlage bedienen. In diesem Falle ist dies in geeigneter Form zu veröffentlichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/4#abs-3 (3) Im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter richten sich die Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) in der jeweils geltenden Fassung sowie den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

Erster Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen

§ 3 § 5