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AHVO

§ 45 Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen im Hafen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Entsorgung findet nach Absprache des Schiffsführers mit dem Betreiber des Hafens unter Einbeziehung der Betreiber der Umschlaganlagen, die sich in dem jeweiligen Hafen befinden, statt. Hierbei sind die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) sowie das Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S.250) in den jeweils geltenden Fassungen einzuhalten.

§ 44 § 46