Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeine Hafenverordnung AHVO § 41 Geltungsbereich Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Dieser Abschnitt gilt für Häfen und Umschlaganlagen, soweit eine Schnittstelle Seeschiff/Hafen besteht oder hergestellt werden soll.