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§ 41 AHVO (Nordrhein-Westfalen) — Geltungsbereich

Allgemeine Hafenverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieser Abschnitt gilt für Häfen und Umschlaganlagen, soweit eine Schnittstelle Seeschiff/Hafen besteht oder hergestellt werden soll.