Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeine Hafenverordnung
AHVO§ 42 Begriffsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/42#abs-1 (1) Im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet der Begriff „Übereinkommen“ folgende Übereinkommen mit ihren Protokollen und Änderungen sowie die damit zusammenhängenden rechtlich bindenden Kodizes in der jeweils geltenden Fassung:
a) das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 (LL 66),
b) das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 74),
c) das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73/78),
d) das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW 78/95),
e) das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (COLREG 72),
f) das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 (ITC 69),
g) das Übereinkommen von 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (ILO Nr. 147),
h) das Internationale Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (CLC 92).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/42#abs-2 (2) Im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet der Begriff „Seeschiff “ ein seegehendes Fahrzeug, auf das eines oder mehrere Übereinkommen Anwendung finden und das eine andere Flagge als diejenige des Hafenstaats führt, wobei Fischereifahrzeuge, Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe, Holzschiffe einfacher Bauart, staatliche Schiffe, die für nichtgewerbliche Zwecke verwendet werden und Vergnügungsjachten, die nicht dem Handelsverkehr dienen, hiervon ausgenommen sind. Bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 gelten die Bestimmungen sinngemäß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/42#abs-3 (3) Im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet der Begriff „Schnittstelle Seeschiff/Hafen“ die Interaktionen, die auftreten, wenn ein Seeschiff direkt und unmittelbar von Tätigkeiten betroffen ist, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen oder Gütern oder mit der Erbringung von Hafendienstleistungen vom oder zum Seeschiff stehen.