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§ 38 AHVO (Nordrhein-Westfalen) — Verhalten bei Gewitter

Allgemeine Hafenverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Während eines Gewitters ist das Laden oder Löschen verboten.

Sechster Abschnitt

Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste

in Binnenhäfen*)