(1) Der Aufenthalt von Personen an Bord ist während des Ladens und Löschens von gefährlichen Gütern verboten.
(2) Ausgenommen vom Verbot des Absatzes 1 sind Personen, die
a) für den Umschlag oder die Führung des Fahrzeuges notwendig sind
oder
b) sich aus dienstlichen Gründen an Bord aufhalten
oder
c) ständig an Bord wohnen.