nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 35 AHVO (Nordrhein-Westfalen) — Aufenthalt an Bord

Allgemeine Hafenverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Aufenthalt von Personen an Bord ist während des Ladens und Löschens von gefährlichen Gütern verboten.

(2) Ausgenommen vom Verbot des Absatzes 1 sind Personen, die

a) für den Umschlag oder die Führung des Fahrzeuges notwendig sind

oder

b) sich aus dienstlichen Gründen an Bord aufhalten

oder

c) ständig an Bord wohnen.