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# § 34 AHVO (Nordrhein-Westfalen) — Laden und Löschen

Allgemeine Hafenverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beim Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern dürfen Wasserfahrzeuge nicht längsseits oder unmittelbar hintereinander liegen. Das Laden oder Löschen mit beweglichen Leitungen über ein Wasserfahrzeug hinweg ist verboten.

(2) Wasserfahrzeuge, die nicht laden oder löschen, müssen von Wasserfahrzeugen, die gefährliche Güter umschlagen, einen Sicherheitsabstand von 10 Meter halten. Von Wasserfahrzeugen, die Gase der Klasse 2 ADN umschlagen, beträgt der Sicherheitsabstand 50 Meter. Dies gilt nicht für Wasserfahrzeuge, die zum Umschlagen anlegen oder danach ablegen.

(3) Bei Wasserfahrzeugen, die gefährliche Güter laden oder löschen, darf sich innerhalb einer Sicherheitszone von 10 Meter um das Wasserfahrzeug herum keine Zündquelle befinden. Bei Wasserfahrzeugen, die Gase der Klasse 2 ADN umschlagen, beträgt die Sicherheitszone 50 Meter. Beim Laden oder Löschen dürfen sich Unbefugte nicht innerhalb der Sicherheitszone aufhalten.

(4) Die Hafenbehörde kann abweichend von Absatz 1 bis 3 geringere Sicherheitsabstände oder -zonen zulassen oder größere Sicherheitsabstände oder -zonen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung anordnen.

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Zitiervorschlag: § 34 AHVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/34

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