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# § 27 AHVO (Nordrhein-Westfalen) — Abstellen von Gütern

Allgemeine Hafenverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Güter jeglicher Art dürfen nur auf den für sie bestimmten und durch den Hafen- oder Umschlaganlagenbetreiber zugewiesenen Flächen abgestellt werden. Gefährliche Güter dürfen nur auf den für Gefahrgutlagerung genehmigten Flächen gelagert werden. Die hierfür vorgeschriebenen Sicherheitsabstände sind einzuhalten.

(2) Landestege, Uferwege, Treppen, Fluchtwege und Gleisanlagen sind freizuhalten.

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Zitiervorschlag: § 27 AHVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/27

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