(1) Güter jeglicher Art dürfen nur auf den für sie bestimmten und durch den Hafen- oder Umschlaganlagenbetreiber zugewiesenen Flächen abgestellt werden. Gefährliche Güter dürfen nur auf den für Gefahrgutlagerung genehmigten Flächen gelagert werden. Die hierfür vorgeschriebenen Sicherheitsabstände sind einzuhalten.
(2) Landestege, Uferwege, Treppen, Fluchtwege und Gleisanlagen sind freizuhalten.