Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeine Hafenverordnung
AHVO§ 17 Schlepp- und Schubverkehr
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/17#abs-1 (1) Fahrzeuge dürfen, außer in Notfällen, Schlepp- und Schubarbeiten nur ausführen, wenn sie von einer Schiffsuntersuchungskommission zum Schleppen oder Schieben zugelassen sind. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen untereinander.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/17#abs-2 (2) Schlepp- und Schubverbände müssen so bemessen sein, dass sie unter Berücksichtigung der Raum- und Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen Manöver sicher durchführen können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/17#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für gekuppelte Fahrzeuge.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/17#abs-4 (4) Fahrzeuge und Wasserfahrzeugzusammenstellungen, die im Hafen nicht sicher manövrieren können, müssen geeignete Hilfe in Anspruch nehmen. Ein Fahrzeug ohne wirksames Ruder muss dabei gegen Gieren gesichert werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/17#abs-5 (5) Auf Anordnung der Hafenbehörde sind Wasserfahrzeugzusammenstellungen aufzulösen.