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§ 17 AHVO (Nordrhein-Westfalen) — Schlepp- und Schubverkehr

Allgemeine Hafenverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fahrzeuge dürfen, außer in Notfällen, Schlepp- und Schubarbeiten nur ausführen, wenn sie von einer Schiffsuntersuchungskommission zum Schleppen oder Schieben zugelassen sind. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen untereinander.

(2) Schlepp- und Schubverbände müssen so bemessen sein, dass sie unter Berücksichtigung der Raum- und Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen Manöver sicher durchführen können.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für gekuppelte Fahrzeuge.

(4) Fahrzeuge und Wasserfahrzeugzusammenstellungen, die im Hafen nicht sicher manövrieren können, müssen geeignete Hilfe in Anspruch nehmen. Ein Fahrzeug ohne wirksames Ruder muss dabei gegen Gieren gesichert werden.

(5) Auf Anordnung der Hafenbehörde sind Wasserfahrzeugzusammenstellungen aufzulösen.