nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 8 AGyKoVO (Sachsen) — Schulwechsel an ein anderes Abendgymnasium oder Kolleg

Abendgymnasien- und Kollegverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schüler, die am Ende des Vorkurses oder der Einführungsphase versetzt wurden, können an ein anderes Abendgymnasium oder Kolleg wechseln.

(2) Schüler der Kursphase können nur dann an ein anderes Abendgymnasium oder Kolleg wechseln, wenn sie dort die zu belegenden Kurse aus der Jahrgangsstufe 11 fortsetzen können.

(3) Während des Schuljahres ist der Wechsel an ein anderes Abendgymnasium oder Kolleg nur aus wichtigem Grund zulässig.

---

Zitiervorschlag: § 8 AGyKoVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
