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§ 22 AGyKoVO (Sachsen) — Klausuren und Komplexe Leistungen

Abendgymnasien- und Kollegverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 27 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 7 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gilt entsprechend. § 27 Absatz 2 Satz 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Ausnahme auch für Grundkursfächer, die mit je einer Wochenstunde unterrichtet werden, gilt. § 26 Absatz 5 und § 27 Absatz 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einführungsphase an die Stelle der Klassenstufe 10 tritt.

(2) Die Aufbewahrung ausgehändigter Klausuren und Komplexer Leistungen obliegt dem Schüler.