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§ 1 AGyKoVO (Sachsen) — Geltungsbereich und Zusatzbezeichnung

Abendgymnasien- und Kollegverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung gilt für die Abendgymnasien und Kollegs in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen. Die §§ 2 bis 8 und 10 Absatz 2 sowie die Abschnitte 3, 4 und 6 mit Ausnahme des § 19 Absatz 2 Satz 2 finden auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte Abendgymnasien und Kollegs entsprechende Anwendung.

(2) Die Kollegs führen die Zusatzbezeichnung „Institut zur Erlangung der Hochschulreife“.