Gesetze / Anbaumaterialverordnung
AGOZV§ 20 Ausnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann für Betriebe Ausnahmen von § 4 zulassen und von Kontrollen nach § 15 absehen, soweit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den §§ 4 und 6 für Anbaumaterial genehmigen, das für wissenschaftliche Zwecke, für Züchtungs- und Ausstellungszwecke oder zur Erhaltung der genetischen Vielfalt bestimmt ist.
Änderungsverlauf
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24.11.2020 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst und geändert und aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. November 2020 (BGBl. I 2540)
BGBl. 2020 I S. 2540
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.