Gesetze / Anbaumaterialverordnung

AGOZV

§ 20 Ausnahmen

Stand: 09.12.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/20#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann für Betriebe Ausnahmen von § 4 zulassen und von Kontrollen nach § 15 absehen, soweit

1.
das Anbaumaterial im Betrieb abgegeben oder auf Wochenmärkten nach § 67 Absatz 1 der Gewerbeordnung in Verkehr gebracht wird und
2.
das Anbaumaterial für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGOZV%202018/20#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den §§ 4, 6, 6a und 6b für Anbaumaterial genehmigen, das für wissenschaftliche Zwecke, für Züchtungs- und Ausstellungszwecke oder zur Erhaltung der genetischen Vielfalt bestimmt ist.

§ 19 § 21