Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes
AGFlurbGArt 3 Vorstand der Teilnehmergemeinschaft (Zu § 21 Abs. 7 FlurbG)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGFlurbG/3#abs-1 (1) Der Vorsitzende des Vorstands ist bis zur Beendigung des Verfahrens (§ 149 Abs. 3 FlurbG) ein technisch vorgebildeter Beamter der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Ländliche Entwicklung, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehat, oder ein Arbeitnehmer mit vergleichbarer Qualifikation. Er wird vom Amt für Ländliche Entwicklung bestimmt. Das Amt für Ländliche Entwicklung kann in den Vorstand weitere technisch vorgebildete Dienstkräfte abordnen; diese haben aber nur dann ein Stimmrecht, wenn sie den Vorsitzenden vertreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGFlurbG/3#abs-2 (2) Werden nach der Beendigung des Verfahrens die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten nicht auf die Gemeinde übertragen (§ 151 Satz 2 FlurbG), bestimmt das Amt für Ländliche Entwicklung den Vorsitzenden des Vorstands und dessen Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGFlurbG/3#abs-3 (3) Das Amt für Ländliche Entwicklung bestimmt die Zahl der von der Teilnehmerversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder; es kann auch Bestimmungen über eine gruppenmäßige Zusammensetzung und Wahl des Vorstands treffen. Die Vorstandsmitglieder nach Satz 1 werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Ist die vorläufige Besitzeinweisung angeordnet (§ 65 Abs. 2 FlurbG), soll eine erneute Vorstandswahl unterbleiben. Wird eine vorläufige Besitzeinweisung nicht angeordnet, ist der maßgebliche Zeitpunkt die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans (§ 59 Abs. 1 FlurbG). In Verfahren, in denen die Abfindung ausschließlich auf der Grundlage von Vereinbarungen mit den Teilnehmern geregelt wird, soll auf erneute Vorstandswahlen verzichtet werden. Die Neuwahl der Vorstandsmitglieder soll innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Wahlperiode stattfinden; bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt. Werden Maßnahmen der Dorferneuerung durchgeführt, gehört eine die Gemeinde vertretende Person dem Vorstand an; das Amt für Ländliche Entwicklung stellt fest, ob Maßnahmen der Dorferneuerung durchgeführt werden. Auf die die Gemeinde vertretende Person finden die Vorschriften des § 23 Abs. 1 und 3 FlurbG keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGFlurbG/3#abs-4 (4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, rückt der Stellvertreter mit den meisten Stimmen in den Vorstand nach; im Fall einer gruppenmäßigen Zusammensetzung des Vorstands ist diese zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AGFlurbG/3#abs-5 (5) Der Vorstand kann sich je Wahlperiode um höchstens zwei Mitglieder und ebensoviele Stellvertreter verstärken, die er selbst bestimmt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AGFlurbG/3#abs-6 (6) Die gewählten Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die ehrenamtliche Tätigkeit als Vorstandsmitglied zu übernehmen. Sie können die Übernahme dieses Ehrenamts nur aus wichtigen Gründen ablehnen. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete durch sein Alter, seine Berufs- oder Familienverhältnisse, seinen Gesundheitszustand oder sonstige in seiner Person liegende Umstände an der Übernahme des Amts verhindert ist. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet das Amt für Ländliche Entwicklung. Entsprechendes gilt für die nach § 21 Abs. 4 FlurbG bestellten Vorstandsmitglieder. Die Sätze 2 bis 4 gelten für die Niederlegung des Ehrenamts entsprechend.
[Amtl. Anm.:] Art. 4 Abs. 3 Sätze 6 und 7 finden keine Anwendung bei Verfahren, bei denen der neue Rechtszustand (§ 61 Satz 2 FlurbG) vor dem 1. Januar 1994 eingetreten ist (§ 2 Satz 2 G v. 24. Dezember 1993, GVBl S. 1065).