Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 151
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- OVG Niedersachsen, 27.08.2002 – 15 K 1839/99
- VGH Bayern, 31.01.2023 – 13 AE 23.9
- VGH Bayern, 01.12.2022 – 13 A 20.3143
- VG Aachen, 09.11.2020 – 10 K 618/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Teilnehmergemeinschaft bleibt als Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehen, solange über die Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens hinaus Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft, insbesondere Verbindlichkeiten aus Darlehensverträgen, zu erfüllen sind. Mit der Unanfechtbarkeit der Schlußfeststellung gemäß § 149 kann die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten durch die Flurbereinigungsbehörde auf die Gemeindebehörde übertragen werden; die Aufsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbehörde gehen auf die Gemeindeaufsichtsbehörde über.