Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 151
Stand: 10.06.2019
Die Teilnehmergemeinschaft bleibt als Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehen, solange über die Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens hinaus Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft, insbesondere Verbindlichkeiten aus Darlehensverträgen, zu erfüllen sind. Mit der Unanfechtbarkeit der Schlußfeststellung gemäß § 149 kann die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten durch die Flurbereinigungsbehörde auf die Gemeindebehörde übertragen werden; die Aufsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbehörde gehen auf die Gemeindeaufsichtsbehörde über.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 151 FlurbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Niedersachsen, 27.08.2002 – 15 K 1839/99
- BVerwG, 12.06.2007 – 9 B 27.07Zitiert von 1
- VGH Bayern, 31.01.2023 – 13 AE 23.9
- VGH Bayern, 01.12.2022 – 13 A 20.3143
- VG Aachen, 09.11.2020 – 10 K 618/18
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