Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts
AGBtR§ 2 Aufgaben der Betreuungsbehörden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGBtR/2#abs-1 (1) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind in Betreuungsangelegenheiten für die behördlichen Aufgaben zuständig, soweit nicht durch dieses Gesetz die Zuständigkeit der überörtlichen Betreuungsbehörde begründet ist. Ihnen obliegt zudem die Bedarfsermittlung, Planung und Sorge für ein ausreichendes Angebot an Betreuern auf der örtlichen Ebene. Sie haben darüber hinaus eine örtliche Arbeitsgemeinschaft einzurichten, in der die mit Betreuungsangelegenheiten befassten Institutionen und Organisationen zur Koordinierung ihrer Arbeit mitwirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGBtR/2#abs-2 (2) Die überörtliche Betreuungsbehörde ist zur Durchführung der überörtlichen Aufgaben zuständig. Sie ist insbesondere zuständig für die
1. Sicherstellung eines ausreichenden überörtlichen Angebots zur Einführung und Fortbildung der Betreuer sowie zur Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe auf örtlicher Ebene,
2. Anerkennung und fachliche Beratung von Betreuungsvereinen,
3. Festsetzung der den Betreuungsvereinen zustehenden Vergütung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist,
4. Bedarfsermittlung und Planung für ein ausreichendes Angebot an Betreuern sowie Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe,
5. Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft auf der überörtlichen Ebene, in der die mit Betreuungsangelegenheiten befaßten Institutionen und Organisationen zur Koordinierung ihrer Arbeit mitwirken,
6. Anerkennungen nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 8 der Betreuerregistrierungsverordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154).