Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts

AGBtR

§ 8 Bewilligungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGBtR/8#abs-1 (1) Die überörtliche Betreuungsbehörde setzt die Höhe der Vergütung auf Antrag des Betreuungsvereins fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGBtR/8#abs-2 (2) Der Antrag bedarf der Textform. Der Betreuungsverein hat die den Vergütungsanspruch begründenden Umstände innerhalb der in § 7 Satz 2 genannten Frist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

§ 7 § 9