Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts
AGBtR§ 8 Bewilligungsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGBtR/8#abs-1 (1) Die überörtliche Betreuungsbehörde setzt die Höhe der Vergütung auf Antrag des Betreuungsvereins fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGBtR/8#abs-2 (2) Der Antrag bedarf der Textform. Der Betreuungsverein hat die den Vergütungsanspruch begründenden Umstände innerhalb der in § 7 Satz 2 genannten Frist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.