Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts

AGBtR

§ 7 Abrechnungszeitraum, Erlöschen des Anspruchs

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Vergütung kann jährlich zum 30. Juni und zum 31. Dezember jeweils für die vergangenen sechs Monate geltend gemacht werden. Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des in Satz 1 genannten Stichtages bei der überörtlichen Betreuungsbehörde geltend gemacht wird.

§ 6 § 8