Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts

AGBtR

§ 1 Betreuungsbehörden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGBtR/1#abs-1 (1) Örtliche Betreuungsbehörden sind die Landkreise und Kreisfreien Städte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGBtR/1#abs-2 (2) Überörtliche Betreuungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGBtR/1#abs-3 (3) Die örtlichen Betreuungsbehörden und die überörtliche Betreuungsbehörde führen die Aufgaben in Betreuungsangelegenheiten als weisungsfreie Pflichtaufgaben durch. Sie tragen die Kosten hierfür nur, soweit nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Kostentragung einem anderen obliegt.

§ 2