Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts

AGBtR

§ 3 Anerkennung von Betreuungsvereinen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Betreuungsvereine können unter den Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes anerkannt werden, wenn sie

1. ihren Sitz und ihren Tätigkeitsbereich im Freistaat Sachsen haben und Personen aus dem Freistaat Sachsen betreuen,

2. den Anforderungen der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts genügen,

3. den Nachweis erbringen, daß ihre Arbeit nach Inhalt, Umfang und Dauer eine Anerkennung rechtfertigt,

4. von einer nach ihrer Persönlichkeit sowie nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkraft geleitet werden und über persönlich und fachlich geeignete Mitarbeiter verfügen.

Die Betreuungsvereine sollen nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten im Sinne von § 1816 Absatz 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs stehen.

§ 2 § 4