Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts
AGBtR§ 5 Allgemeine Vergütungsvoraussetzungen
Stand: 26.08.2026
Ein Vergütungsanspruch besteht nur, wenn der Betreuungsverein
1. über mindestens eine Fachkraft verfügt, die neben der Übernahme von Betreuungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationgesetzes zur Verfügung steht und zugleich als beruflicher Betreuer registriert ist,
2. seinen Einzugsbereich mit der zuständigen örtlichen Betreuungsbehörde abgestimmt hat,
3. in der örtlichen Arbeitsgemeinschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 3 mitwirkt, soweit eine solche eingerichtet ist, und
4. regelmäßige Öffnungszeiten von mindestens zehn Stunden pro Woche gewährleistet mit Angeboten zur individuellen Beratung und Information über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen sowie zur individuellen Beratung und Unterstützung der vom Betreuungsgericht bestellten ehrenamtlichen Betreuer und der Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.