Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts
AGBtR§ 10 Gleichstellung von Prüfungsleistungen mit Abschlüssen
Stand: 26.08.2026
Haben berufliche Betreuer Prüfungsleistungen erbracht, die nach § 5 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung oder nach den §§ 1 und 2 des Ausführungsgesetzes zum Berufsvormündervergütungsgesetz vom 23. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 333) in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung mit Abschlüssen gleichgestellt sind, sind die Prüfungsleistungen bei der Feststellung, nach welcher Vergütungstabelle nach § 8 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 925), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, sich die Vergütung richtet, entsprechend zu Grunde zu legen.