Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts
AGBtR§ 9 Gebühren für Anerkennungen nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 8 der Betreuerregistrierungsverordnung
Stand: 26.08.2026
Für jede Anerkennung nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 8 der Betreuerregistrierungsverordnung wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühr beträgt 1 400 Euro für Anerkennungen nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 8 Absatz 1 der Betreuerregistrierungsverordnung und 700 Euro für Anerkennungen einzelner Module nach § 8 Absatz 6 der Betreuerregistrierungsverordnung.