Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts

AGBtR

§ 11 Evaluierung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung überprüft für die Jahre 2023 und 2024 die Anwendung und die Auswirkungen der §§ 4 bis 8, insbesondere die Angemessenheit der nach § 6 in Verbindung mit der Anlage festgesetzten Vergütung sowie deren Bemessungsgrundlagen, und berichtet dem Landtag bis zum 30. Juni 2025 über das Ergebnis der Überprüfung.

§ 10