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Art 1 Beamtenbeisitzer am Verwaltungsgericht in Verfahren gegen Bundesbeamte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGBDG/1#abs-1 (1) Der Verwaltungsgerichtshof stellt für jeweils fünf Kalenderjahre für jedes Verwaltungsgericht, an dem eine Kammer für Disziplinarsachen von Bundesbeamten gebildet ist, eine Liste von Bundesbeamten auf, aus der die Beamtenbeisitzer zu wählen sind. Die obersten Bundesbehörden und die Berufsverbände der Beamten können Vorschläge für die Aufnahme von Beamten in die Liste machen. In den Listen sind jeweils getrennt die Beamten, die die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 DRiG erfüllen, und die anderen Beamten, gegliedert nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen, aufzuführen. Der Verwaltungsgerichtshof übersendet die Listen dem zuständigen Wahlausschuss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGBDG/1#abs-2 (2) Für die Wahl der Beamtenbeisitzer gelten die Vorschriften der §§ 25, 26 und 29 VwGO. Die bei den Verwaltungsgerichten gemäß § 26 VwGO bestellten Wahlausschüsse sind auch für die Wahl der Beamtenbeisitzer für Verfahren gegen Bundesbeamte zuständig. Der Präsident des Gerichts setzt die Beamtenbeisitzer von ihrer Wahl in Kenntnis.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGBDG/1#abs-3 (3) Für jede Disziplinarkammer sollen wenigstens 20 Beamte, die die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 DRiG erfüllen, gewählt werden. Von den weiteren vorgeschlagenen Beamten sollen von jeder Laufbahngruppe für jeden Verwaltungszweig wenigstens drei zu Beamtenbeisitzern bestimmt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGBDG/1#abs-4 (4) Für die Heranziehung der Beamtenbeisitzer und der Beisitzer von der Hilfsliste gilt § 30 VwGO. Das Nähere regelt das Präsidium durch eine Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AGBDG/1#abs-5 (5) Der Beamtenbeisitzer hat vor Antritt seines Amts den Richtereid nach § 45 Abs. 3 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes in Verbindung mit Art. 15 Satz 2 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes zu leisten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AGBDG/1#abs-6 (6) Soweit nach dem für gerichtliche Disziplinarverfahren gegen Beamte des Freistaates Bayern geltenden Recht ein Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Gerichte zuständig ist, ist dieses Verwaltungsgericht auch für alle entsprechenden Verfahren gegen Bundesbeamte zentral zuständig.

Art 2