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Art 2 Beamtenbeisitzer am Verwaltungsgericht in Verfahren gegen Zivildienstleistende

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für diejenigen Beamtenbeisitzer am Verwaltungsgericht in Verfahren gegen Zivildienstleistende, die nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 5 ZDG vom Bundesministerium der Justiz bestellt werden, gilt Art. 1 entsprechend. Diese Beamtenbeisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 DRiG erfüllen. Soweit nach dem für gerichtliche Disziplinarverfahren gegen Beamte des Freistaates Bayern geltenden Recht ein Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Gerichte zuständig ist, ist dieses Verwaltungsgericht auch für alle entsprechenden Verfahren gegen Zivildienstleistende zentral zuständig.

Art 1 Art 3