Gesetze / Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
AFWoG§ 3 Einkommen, Einkommensgrenze
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFWoG/3#abs-1 (1) Das Einkommen und die Einkommensgrenze bestimmen sich nach den §§ 9 und 35 Abs. 1 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes; soweit auf Grund des § 9 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes eine Abweichung festgelegt ist, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach dieser Abweichung. Alle Personen, die die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen, sind zu berücksichtigen, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2 etwas anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFWoG/3#abs-2 (2) Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April des dem Leistungszeitraum (§ 4) vorausgehenden Jahres. Abweichend hiervon ist
maßgebend.