Gesetze / Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
AFWoG§ 1 Ausgleichszahlung der Inhaber von Mietwohnungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 08.06.1988 – 2 BvL 9/85, 2 BvL 3/86Erhebung einer Ausgleichsabgabe nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (Fehlbelegungsabgabe)Zitiert von 61
- OVG NRW, 22.04.1999 – 14 A 692/99
- OVG Bremen, 05.02.2018 – 2 LC 139/17Zitiert von 6
- VG Stuttgart, 13.06.2017 – 1 K 3181/16
- VG Koblenz, 03.11.2005 – 8 L 1788/05.KOZitiert von 2
- OVG NRW, 06.05.1998 – 14 A 1042/97
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 01.10.2025 – L 2 BA 5/25
- LG Berlin, 07.12.2017 – 67 S 218/17Zitiert von 10
- OVG Niedersachsen, 06.11.2002 – 8 L 2754/00
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AFWoG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFWoG/1#abs-1 (1) Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes haben vorbehaltlich des § 2 eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn
Mehrere Inhaber derselben Wohnung sind Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFWoG/1#abs-2 (2) Ist mehr als die Hälfte der Wohnfläche einer Wohnung untervermietet, so gilt auch der untervermietete Teil als selbständige Wohnung. Ist die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Wohnfläche einer Wohnung untervermietet, so bilden der untervermietete und der nicht untervermietete Teil zusammen eine Wohnung; die Benutzer des untervermieteten Teils gelten nicht als Wohnungsinhaber, es sei denn, es handelt sich um Haushaltsangehörige im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes. Vermietet der Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte einen Teil der von ihm selbst genutzten Wohnung, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFWoG/1#abs-3 (3) Die Ausgleichszahlung beträgt monatlich je Quadratmeter Wohnfläche
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AFWoG/1#abs-4 (4) Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 können nur solche Gemeinden bestimmt werden, in denen die Kostenmieten (§§ 8 bis 8b des Wohnungsbindungsgesetzes) öffentlich geförderter Mietwohnungen die ortsüblichen Mieten vergleichbarer, nicht preisgebundener Mietwohnungen erheblich unterschreiten. Liegt bei einer Gemeinde diese Voraussetzung vor, kann von der Bestimmung abgesehen werden, wenn der Verwaltungsaufwand für die Erhebung der Ausgleichszahlung in einem unangemessenen Verhältnis zu den erwarteten Einnahmen stehen würde.