Gesetze / Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
AFWoG§ 4 Beginn der Ausgleichszahlungen, Leistungszeitraum
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BVerfG, 08.06.1988 – 2 BvL 9/85, 2 BvL 3/86Erhebung einer Ausgleichsabgabe nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (Fehlbelegungsabgabe)Zitiert von 61
- OVG NRW, 06.05.1998 – 14 A 1042/97
- OVG NRW, 05.11.1996 – 14 A 2320/96
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFWoG/4#abs-1 (1) Die Leistungspflicht beginnt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFWoG/4#abs-2 (2) Wird ein Leistungsbescheid erst zu einem späteren als dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt erteilt, beginnt die Leistungspflicht am ersten Tag des auf die Erteilung des Bescheids folgenden zweiten Kalendermonats.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFWoG/4#abs-3 (3) Liegen im Land Berlin die Voraussetzungen für die Leistung einer Ausgleichszahlung bereits bei Erteilung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung nach dem Wohnungsbindungsgesetz vor, so ist die Ausgleichszahlung vom Bezug der Wohnung an zu leisten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AFWoG/4#abs-4 (4) Die monatlichen Ausgleichszahlungen werden jeweils für die Dauer von drei Jahren festgesetzt (Leistungszeitraum). In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird der Leistungszeitraum so festgesetzt, dass er mit dem Zeitpunkt endet, zu dem er auch bei anderen Wohnungen der in Absatz 1 bezeichneten Jahrgangsgruppen endet. Eine erneute Überprüfung der Einkommensverhältnisse ist bis zum Beginn des letzten Jahres eines Leistungszeitraums zulässig, wenn sich die zuständige Stelle die Überprüfung vorbehalten hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AFWoG/4#abs-5 (5) Die Ausgleichszahlung ist auf einen vollen Euro abzurunden. Beträge bis zu 10 Euro monatlich sind vierteljährlich, höhere Beträge monatlich im Voraus zu entrichten.