Gesetze / Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
AFWoG§ 2 Ausnahmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFWoG/2#abs-1 (1) Eine Ausgleichszahlung ist nicht zu leisten, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFWoG/2#abs-2 (2) Von der Erhebung einer Ausgleichszahlung kann für einzelne Wohnungen oder für Wohnungen bestimmter Art ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Vermietbarkeit dieser Wohnungen sonst während des Leistungszeitraums nicht gesichert wäre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFWoG/2#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentlich geförderte Wohnheime.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 2 AFWoG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 08.06.1988 – 2 BvL 9/85, 2 BvL 3/86Erhebung einer Ausgleichsabgabe nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (Fehlbelegungsabgabe)Zitiert von 69
- OVG NRW, 06.05.1998 – 14 A 1042/97
- OVG NRW, 05.11.1996 – 14 A 2320/96
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3022)
BGBl. 2003 I S. 3022
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24.12.2003 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2954)
BGBl. 2003 I S. 2954
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.