Gesetze / Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
AFWoG§ 2 Ausnahmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFWoG/2#abs-1 (1) Eine Ausgleichszahlung ist nicht zu leisten, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFWoG/2#abs-2 (2) Von der Erhebung einer Ausgleichszahlung kann für einzelne Wohnungen oder für Wohnungen bestimmter Art ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Vermietbarkeit dieser Wohnungen sonst während des Leistungszeitraums nicht gesichert wäre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFWoG/2#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentlich geförderte Wohnheime.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 2 AFWoG →
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- BVerfG, 08.06.1988 – 2 BvL 9/85, 2 BvL 3/86Erhebung einer Ausgleichsabgabe nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (Fehlbelegungsabgabe)Zitiert von 61
- OVG NRW, 06.05.1998 – 14 A 1042/97
- OVG NRW, 05.11.1996 – 14 A 2320/96
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.