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# § 3 AFWoG — Einkommen, Einkommensgrenze

Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Einkommen und die Einkommensgrenze bestimmen sich nach den §§ 9 und 35 Abs. 1 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes; soweit auf Grund des § 9 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes eine Abweichung festgelegt ist, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach dieser Abweichung. Alle Personen, die die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen, sind zu berücksichtigen, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2 etwas anderes ergibt.

(2) Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April des dem Leistungszeitraum (§ 4) vorausgehenden Jahres. Abweichend hiervon ist

- 1. in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Zeitpunkt der Beantragung des Wohnberechtigungsscheins oder bei nicht zu vertretender nachträglicher Beantragung der Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung,

- 2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 3 der Zeitpunkt der Aufforderung nach § 5 Abs. 1 und

- 3. in den Fällen des § 7 Abs. 2 der Zeitpunkt der Antragstellung

maßgebend.

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Zitiervorschlag: § 3 AFWoG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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