Gesetze / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
AFBG§ 8 Staatsangehörigkeit
Stand: 28.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/8#abs-1 (1) Förderung wird geleistet
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/8#abs-2 (2) Anderen Ausländern wird Förderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/8#abs-2a (2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Förderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/8#abs-3 (3) Im Übrigen wird Ausländern Förderung geleistet, wenn sie selbst sich vor Beginn der Maßnahme insgesamt drei Jahre im Inland
Als Erwerbstätigkeit gilt auch die Zeit in einem Berufsausbildungsverhältnis in einem nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder einem vergleichbaren Berufsausbildungsverhältnis.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/8#abs-4 (4) Teilnehmer, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Förderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/8#abs-5 (5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Förderung zu leisten ist, bleiben unberührt.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 8 AFBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 06.03.2008 – 11 K 2080/07Zitiert von 2
- VG Sigmaringen, 28.01.2009 – 1 K 1206/08
- BFH, 04.08.2011 – III R 62/09Kindergeld für eine "Meister-BAföG" beziehende Ausländerin mit Aufenthaltserlaubnis - Benachteiligung gegenüber Geldleistungen nach dem SGB III beziehenden AusländernZitiert von 1
- VG Stuttgart, 14.09.2012 – 11 K 1267/12
- BVerwG, 13.12.2011 – 5 C 24.10Zitiert von 7
- BVerwG, 13.12.2011 – 5 C 24/10Aufstiegsfortbildungsförderung; Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme; Vorqualifikationserfordernis; Landesverordnung
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 16.03.2023 – 12 S 3676/21Zitiert von 1
- VG Minden, 10.01.2022 – 6 K 428/22
- OVG Saarland, 22.09.2021 – 2 A 94/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 AFBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2632)
BGBl. 2022 I S. 2632
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12.11.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I 2416)
BGBl. 2020 I S. 2416
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.