Gesetze / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
AFBG§ 8 Staatsangehörigkeit
Stand: 28.12.2022
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 06.03.2008 – 11 K 2080/07Zitiert von 2
- VG Sigmaringen, 28.01.2009 – 1 K 1206/08
- BFH, 04.08.2011 – III R 62/09Kindergeld für eine "Meister-BAföG" beziehende Ausländerin mit Aufenthaltserlaubnis - Benachteiligung gegenüber Geldleistungen nach dem SGB III beziehenden AusländernZitiert von 1
- VG Stuttgart, 14.09.2012 – 11 K 1267/12
- BVerwG, 13.12.2011 – 5 C 24/10Aufstiegsfortbildungsförderung; Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme; Vorqualifikationserfordernis; LandesverordnungZitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 16.03.2023 – 12 S 3676/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 22.09.2021 – 2 A 94/21Zitiert von 2
- VG Frankfurt am Main, 06.03.2018 – 3 K 1985/16.F
- VG Minden, 23.01.2015 – 6 K 931/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 AFBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/8#abs-1 (1) Förderung wird geleistet
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/8#abs-2 (2) Anderen Ausländern wird Förderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/8#abs-2a (2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Förderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/8#abs-3 (3) Im Übrigen wird Ausländern Förderung geleistet, wenn sie selbst sich vor Beginn der Maßnahme insgesamt drei Jahre im Inland
Als Erwerbstätigkeit gilt auch die Zeit in einem Berufsausbildungsverhältnis in einem nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder einem vergleichbaren Berufsausbildungsverhältnis.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/8#abs-4 (4) Teilnehmer, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Förderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/8#abs-5 (5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Förderung zu leisten ist, bleiben unberührt.