Gesetze / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
AFBG§ 25 Änderung des Bescheides
Stand: 25.08.2020
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 10.12.2024 – 12 A 286/23Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 14.12.2011 – 4 LB 19/11Zitiert von 3
- VG Hannover, 16.02.2010 – 9 A 5110/07
- OVG Thüringen, 11.12.2017 – 1 KO 313/16Zitiert von 1
- OVG NRW, 26.07.2024 – 12 A 1603/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ändert sich ein für die Leistung der Förderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert
wenn diese Änderung zu einer Erhöhung oder Minderung des Unterhaltsbeitrages oder des Maßnahmebeitrags um wenigstens 10 Euro führt. Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 2 und des § 24 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine Änderung des Einkommens des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners oder in den Fällen des § 25 Absatz 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine Änderung des Freibetrags eingetreten ist.