Gesetze / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz

AFBG

§ 30 Übergangsvorschriften

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/30?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für bis zum 31. Juli 2016 abgeschlossene Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/30?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für bis zum 31. Juli 2016 begonnene, noch nicht abgeschlossene Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2016 geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 10, 12 und 17a weiterhin anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/30?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die §§ 13a und 13b gelten für Freistellungs- und Erlassanträge, die ab dem 1. August 2016 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingehen, in der ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung.

§ 29