Gesetze / Arbeitnehmer-Entsendegesetz
AEntG§ 38 Bilaterale Beförderung von Personen
Stand: 04.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/38#abs-1 (1) Nicht als im Inland beschäftigt im Sinne des § 36 Absatz 1 gelten Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen, wenn sie ausschließlich bilaterale Beförderungen von Fahrgästen durchführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/38#abs-2 (2) Bilaterale Beförderung von Fahrgästen ist der Transport, bei dem ein Kraftfahrer oder eine Kraftfahrerin
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/38#abs-3 (3) Nicht als im Inland beschäftigt gelten Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen abweichend von § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/38#abs-4 (4) Ab dem Tag, ab dem Kraftfahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums erstmals zugelassen werden, gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 mit intelligenten Fahrtenschreibern ausgerüstet sein müssen, gelten die Ausnahmeregelungen des Absatzes 3 nur für Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen, die Kraftfahrzeuge nutzen, die mit intelligenten Fahrtenschreibern nach den Artikeln 8 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgestattet sind.
Änderungsverlauf
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28.06.2023 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 172)
BGBl. 2023 I Nr. 172
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