Gesetze / Arbeitnehmer-Entsendegesetz
AEntG§ 13 Rechtsfolgen
Eine Rechtsverordnung nach § 11 steht für die Anwendung der §§ 8 und 9 sowie der Abschnitte 5 und 6 einer Rechtsverordnung nach § 7 gleich.
Änderungsverlauf
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22.11.2019 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1756)
BGBl. 2019 I S. 1756
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