Art 37 (ex-Artikel 31 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- EuGH, 09.07.2015 – C-198/14
- EuGH, 12.11.2015 – C-198/14Zitiert von 18
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2009 – 6 S 1110/07Rechtmäßigkeit der Untersagung von Sportwettenvermittlung; Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettmonopols mit dem Unionsrecht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 49
- EuGH, 26.04.2012 – C-456/10Zitiert von 17
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2010 – 3 L 6/08Zitiert von 9
- EuGH, 07.11.2018 – C-171/17Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu Art 37 AEUV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 37 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/37#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten formen ihre staatlichen Handelsmonopole derart um, dass jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist.
Dieser Artikel gilt für alle Einrichtungen, durch die ein Mitgliedstaat unmittelbar oder mittelbar die Einfuhr oder die Ausfuhr zwischen den Mitgliedstaaten rechtlich oder tatsächlich kontrolliert, lenkt oder merklich beeinflusst. Er gilt auch für die von einem Staat auf andere Rechtsträger übertragenen Monopole.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/37#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten unterlassen jede neue Maßnahme, die den in Absatz 1 genannten Grundsätzen widerspricht oder die Tragweite der Artikel über das Verbot von Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten einengt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/37#abs-3 (3) Ist mit einem staatlichen Handelsmonopol eine Regelung zur Erleichterung des Absatzes oder der Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verbunden, so sollen bei der Anwendung dieses Artikels gleichwertige Sicherheiten für die Beschäftigung und Lebenshaltung der betreffenden Erzeuger gewährleistet werden.