Art 106 (ex-Artikel 86 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 256
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 06.04.2017 – T-219/14Zitiert von 3
- EuGH, 24.09.2015 – T-125/12Zitiert von 4
- BGH, 06.10.2015 – KZR 17/14Kartellrechtsverstoß: Diskriminierungsverbot beim Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften durch Presseverlage und Presse-Grossisten nach nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht; Verhandlungsmandat des Bundesverbandes Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriften-Grossisten e.V.; Belieferungsanspruch des stationären Einzelhandels mit Presseerzeugnissen - Zentrales Verhandlungsmandat
- EuGH, 11.07.2014 – T-533/10Zitiert von 4
- EuGH, 10.11.2016 – C-660/15Zitiert von 1
- EuGH, 07.09.2017 – C-66/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.07.2026 – KZR 11/24 · Rundholz BW
- BGH, 03.06.2026 – I ZR 123/25Unionsrechtliche Relevanz der Rückkehrpflicht für den gewerbliche Mietwagenverkehr im reinen Binnensachverhalt - Rückkehrpflicht VI
- OVG NRW, 29.05.2026 – 13 B 498/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 106 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/106#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den Verträgen und insbesondere den Artikeln 18 und 101 bis 109 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/106#abs-2 (2) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/106#abs-3 (3) Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses Artikels und richtet erforderlichenfalls geeignete Richtlinien oder Beschlüsse an die Mitgliedstaaten.