Art 38 (ex-Artikel 32 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 14.05.2020 – C-663/18
- OVG NRW, 24.05.2024 – 4 A 779/23
- BGH, 21.09.2017 – I ZR 74/16Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, der Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse; des Unionszollkodexes, der Lebensmitteletikettierungsrichtlinie und der Lebensmittelinformationsverordnung: Bestimmung des Begriffs des Ursprungslands nach Zollrecht; Vorliegen eines inländischen Ursprungs von erst drei Tage vor der Ernte ins Inland verbrachten Kulturchampignons; Anwendung des Irreführungsverbots auf die vorgeschriebene Ursprungsangabe; Hinzufügung aufklärender Zusätze zur Ursprungsangabe - KulturchampignonsZitiert von 5
- EuGH, 04.10.2024 – C-837/24Zitiert von 2
- EuGH, 21.03.2024 – C-793/22Zitiert von 4
- EuGH, 24.03.2022 – C-726/20
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.06.2025 – 2 WDB 1.25Verkauf von Wildbret keine erlaubnispflichtige NebentätigkeitZitiert von 2
- EuGH, 03.09.2024 – C-611/22Zitiert von 5
- EuGH, 21.03.2024 – C-611/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 38 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/38#abs-1 (1) Die Union legt eine gemeinsame Agrar- und Fischereipolitik fest und führt sie durch.
Der Binnenmarkt umfasst auch die Landwirtschaft, die Fischerei und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind die Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe zu verstehen. Die Bezugnahmen auf die gemeinsame Agrarpolitik oder auf die Landwirtschaft und die Verwendung des Wortes "landwirtschaftlich" sind in dem Sinne zu verstehen, dass damit unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Fischereisektors auch die Fischerei gemeint ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/38#abs-2 (2) Die Vorschriften für die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts finden auf die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Anwendung, soweit in den Artikeln 39 bis 44 nicht etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/38#abs-3 (3) Die Erzeugnisse, für welche die Artikel 39 bis 44 gelten, sind in Anhang I aufgeführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/38#abs-4 (4) Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des Binnenmarkts für landwirtschaftliche Erzeugnisse muss die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik Hand in Hand gehen.