Art 335 (ex-Artikel 282 EGV)
Stand: 22.07.2026
Die Union besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. Zu diesem Zweck wird sie von der Kommission vertreten. In Fragen, die das Funktionieren der einzelnen Organe betreffen, wird die Union hingegen aufgrund von deren Verwaltungsautonomie von dem betreffenden Organ vertreten.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu Art 335 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 16.07.2015 – C-73/14
- EuGH, 26.06.2012 – C-199/11
- EuGH, 06.10.2015 – C-73/14Zitiert von 6
- EuGH, 13.01.2011 – C-137/10
- EuGH, 06.11.2012 – C-199/11Kartellrecht: Vertretung der Europäischen Union durch die Kommission bei einer Schadensersatzklage wegen eines Kartellverstoßes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 60
- EuGH, 11.11.2021 – C-948/19Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- EuGH, 10.09.2024 – C-29/22Zitiert von 15
- EuGH, 15.07.2021 – C-948/19
- EuGH, 10.06.2021 – C-591/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 335 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.