Art 216
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 106
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 17.07.2014 – C-81/13
- EuGH, 05.12.2017 – C-600/14Zitiert von 10
- EuGH, 12.03.2026 – C-193/26
- EuGH, 05.02.2026 – C-364/24Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 14.06.2017 – 2 K 2413/15Zitiert von 3
- EuGH, 24.04.2017 – C-600/14
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.02.2026 – II ZR 148/24
- BGH, 25.02.2026 – II ZR 139/24Zitiert von 1
- BVerwG, 29.01.2026 – 7 C 6.24Klage auf Ergänzung des Klimaschutzprogramms 2023Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 216 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/216#abs-1 (1) Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen eine Übereinkunft schließen, wenn dies in den Verträgen vorgesehen ist oder wenn der Abschluss einer Übereinkunft im Rahmen der Politik der Union entweder zur Verwirklichung eines der in den Verträgen festgesetzten Ziele erforderlich oder in einem verbindlichen Rechtsakt der Union vorgesehen ist oder aber gemeinsame Vorschriften beeinträchtigen oder deren Anwendungsbereich ändern könnte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/216#abs-2 (2) Die von der Union geschlossenen Übereinkünfte binden die Organe der Union und die Mitgliedstaaten.