Art 216
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/216#abs-1 (1) Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen eine Übereinkunft schließen, wenn dies in den Verträgen vorgesehen ist oder wenn der Abschluss einer Übereinkunft im Rahmen der Politik der Union entweder zur Verwirklichung eines der in den Verträgen festgesetzten Ziele erforderlich oder in einem verbindlichen Rechtsakt der Union vorgesehen ist oder aber gemeinsame Vorschriften beeinträchtigen oder deren Anwendungsbereich ändern könnte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/216#abs-2 (2) Die von der Union geschlossenen Übereinkünfte binden die Organe der Union und die Mitgliedstaaten.
Wird zitiert von 121 Entscheidungen zu Art 216 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 17.07.2014 – C-81/13
- EuGH, 05.12.2017 – C-600/14Zitiert von 10
- EuGH, 12.03.2026 – C-193/26
- EuGH, 05.02.2026 – C-364/24Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 14.06.2017 – 2 K 2413/15Zitiert von 3
- EuGH, 24.04.2017 – C-600/14
Zuletzt entschieden
- EuG, 18.03.2026 – T-575/22
- BGH, 25.02.2026 – II ZR 139/24Beschränkung der Revisionszulassung auf die Frage der Zulässigkeit der Klage; Anwendbarkeit der Vorschriften der EuGVVO nach dem BrexitZitiert von 1
- BGH, 25.02.2026 – II ZR 148/24Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Verbraucherklagen gegen in Großbritannien ansässige Gesellschaften nach dem Brexit
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 216 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.