Gesetze / AEUV

AEUV

Art 216

Stand: 22.07.2026

106 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/216#abs-1 (1) Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen eine Übereinkunft schließen, wenn dies in den Verträgen vorgesehen ist oder wenn der Abschluss einer Übereinkunft im Rahmen der Politik der Union entweder zur Verwirklichung eines der in den Verträgen festgesetzten Ziele erforderlich oder in einem verbindlichen Rechtsakt der Union vorgesehen ist oder aber gemeinsame Vorschriften beeinträchtigen oder deren Anwendungsbereich ändern könnte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/216#abs-2 (2) Die von der Union geschlossenen Übereinkünfte binden die Organe der Union und die Mitgliedstaaten.

Art 215 Art 217