Art 35 (ex-Artikel 29 EGV)
Stand: 22.07.2026
Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu Art 35 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 29.11.2017 – C-518/16
- EuGH, 13.11.2025 – C-499/23Zitiert von 1
- EuGH, 21.04.2016 – C-15/15
- EuGH, 17.09.2020 – C-648/18Zitiert von 4
- EuGH, 28.02.2018 – C-518/16Zitiert von 5
- EuGH, 06.02.2025 – C-499/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- EuGH, 25.06.2026 – C-521/26Elektrizitätsbinnenmarkt: Vereinbarkeit nationaler Krisenbeiträge auf Stromerlöse sowie von Sonderabgaben auf Ausfuhrgeschäfte mit dem Unionsrecht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 28.03.2023 – VI ZR 19/22Verkehrssicherungspflichten einer Kraftfahrzeugvertragshändlerin: Bestellung und Weitergabe von Ersatzschlüsseln für KraftfahrzeugeZitiert von 12
- BGH, 03.09.2020 – I ZB 72/19Markenrechtsschutz: Voraussetzungen für die Änderung einer die Zuerkennung einer geschützten geografischen Angabe an die Aufmachung im Erzeugungsgebiet knüpfenden Spezifikation - Schwarzwälder Schinken IIZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 35 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.