Art 9
Stand: 22.07.2026
Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen trägt die Union den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu Art 9 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 23.12.2015 – C-547/14Zitiert von 2
- EuGH, 04.10.2024 – C-541/20Straßenverkehrssektor: Rechtmäßigkeit der Regelungen des Mobilitätspakets I zu Lenk- und Ruhezeiten, Rückkehrpflichten, Kabotage und Entsendung von Kraftfahrern Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- EuGH, 14.11.2023 – C-541/20
- VGH Hessen, 12.08.2025 – 2 A 1129/25.AZitiert von 2
- EuGH, 23.12.2015 – C-477/14Zitiert von 1
- EuGH, 08.12.2020 – C-620/18Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- EuGH, 02.07.2026 – C-541/26Industrieemissionen: Keine stillschweigende Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Anlage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- EuGH, 30.01.2025 – C-759/23
- EuGH, 22.06.2023 – C-823/21Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 9 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.