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Art 45 Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit

Stand: 22.07.2026

4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/45#abs-1 (1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/45#abs-2 (2) Staatsangehörigen von Drittländern, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, kann nach Maßgabe der Verträge Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden.

Art 44 Art 46