Art 45 Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2011 – 11 S 1069/10Zitiert von 5
- VG Potsdam, 31.05.2024 – VG 3 L 237/24
- VGH Baden-Württemberg, 14.09.2010 – 11 S 1415/10Zitiert von 4
- VG München, 31.01.2024 – M 23 K 22.3422Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/45#abs-1 (1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/45#abs-2 (2) Staatsangehörigen von Drittländern, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, kann nach Maßgabe der Verträge Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden.