Art 103 (ex-Artikel 83 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 06.05.2021 – C-819/19
- BGH, 09.07.2013 – KZR 15/12Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Interne Verteilung einer von der EG-Kommission gegen Gesamtschuldner wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängten Geldbuße - Calciumcarbid Kartell
- EuGH, 19.09.2013 – C-231/11Zitiert von 3
- EuGH, 03.09.2024 – C-611/22Zitiert von 5
- EuGH, 13.10.2022 – C-449/21
- OLG Düsseldorf, 15.03.2017 – VI-Kart 10/15 (V)
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.01.2024 – KVR 78/23Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer kartellbehördlichen Verfügung im Falle der Auslegung des Unionsrechts - Kartellbehördliche Zuständigkeit
- EuGH, 16.03.2023 – C-449/21Zitiert von 11
- LG Frankfurt am Main, 21.08.2018 – 3-06 O 35/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 103 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/103#abs-1 (1) Die zweckdienlichen Verordnungen oder Richtlinien zur Verwirklichung der in den Artikeln 101 und 102 niedergelegten Grundsätze werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/103#abs-2 (2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Vorschriften bezwecken insbesondere,
a) die Beachtung der in Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 genannten Verbote durch die Einführung von Geldbußen und Zwangsgeldern zu gewährleisten;
b) die Einzelheiten der Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 festzulegen; dabei ist dem Erfordernis einer wirksamen Überwachung bei möglichst einfacher Verwaltungskontrolle Rechnung zu tragen;
c) gegebenenfalls den Anwendungsbereich der Artikel 101 und 102 für die einzelnen Wirtschaftszweige näher zu bestimmen;
d) die Aufgaben der Kommission und des Gerichtshofs der Europäischen Union bei der Anwendung der in diesem Absatz vorgesehenen Vorschriften gegeneinander abzugrenzen;
e) das Verhältnis zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften einerseits und den in diesem Abschnitt enthaltenen oder aufgrund dieses Artikels getroffenen Bestimmungen andererseits festzulegen.